§ 10 Abs 2 FBG
Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG). Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG aufwirft.