§ 9 Abs 1 EKEG
Die Beweislast für das Vorliegen einer Weisung (im dargestellten Sinn) trifft den Kläger.
Beisatz: Hier: Kein Anscheinsbeweis, weil hier die kreditgebende Gesellschaft selbst mittelbar mehrheitlich an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist. (T1)