§§ 128, 207m AußStrG 2005
Da § 207m Abs 4 AußStrG die sinngemäße Geltung des Absatz 3 für Altverfahren zur Änderung, Übertragung oder Beendigung einer Sachwalterschaft anordnet, ist in diesen Verfahren außerdem § 128 AußStrG idF 2. Erwachsenenschutz-Gesetz anzuwenden.