§ 365 ZPO
Beweisführer ist nicht zwingend die beweisbelastete Partei, sondern auch derjenige, der die Aufnahme des Beweismittels beantragt hat.
19.9.2018, 16 Ok 5/18y (RS0132302)
§ 365 ZPO
Beweisführer ist nicht zwingend die beweisbelastete Partei, sondern auch derjenige, der die Aufnahme des Beweismittels beantragt hat.
19.9.2018, 16 Ok 5/18y (RS0132302)