§§ 35, 45 AußStrG, §§ 332 Abs 2, 365 ZPO
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als "verfahrensleitender" Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar.