§ 48 Abs 1 AußStrG
Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die "Kosten" des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.
§ 48 Abs 1 AußStrG
Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die "Kosten" des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.