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Entscheidungen in Übersicht EÜ42 (RZ 2018, 36)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 36 Heft 1 und 2 v. 15.2.2018

§ 84 Abs 4 StGB

Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB versucht werden.

E 28.6.2017, 13 Os 136/16y (RS0131591)

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