§§ 12 Abs 2, 13 Abs 1 MedienG
Die verspätete, also entgegen § 12 Abs 2 MedienG nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 1 MedienG vorgenommene redaktionelle Richtigstellung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.