§ 362 Abs 2, Abs 4 StPO
Verfügt der Oberste Gerichtshof im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (§ 362 Abs 2 StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 362 Abs 4 iVm § 358 Abs 2 StPO).