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Entscheidungen in Übersicht EÜ40 (RZ 2018, 36)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 36 Heft 1 und 2 v. 15.2.2018

§ 362 Abs 2, Abs 4 StPO

Verfügt der Oberste Gerichtshof im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (§ 362 Abs 2 StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 362 Abs 4 iVm § 358 Abs 2 StPO).

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