§ 39 Abs 1 lit b FinStrG
Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrags dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten.
Beisatz: Die Verwendung von Scheinrechnungen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Vielmehr liegt darin die Verwendung falscher Beweismittel, die nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG zu beurteilen ist.