§ 153d StGB
Dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden, ist (seit BGBl I 2015/112) objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 153d StGB, die bereits dann eintritt, wenn die Forderung innerhalb der dem Beitragsschuldner gegebenen Frist (vgl §§ 58 Abs 1, 59 Abs 1 Z 1 ASVG) nicht zur Gänze beglichen wird.