§§ 366, 369 StPO
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts ist nur dann unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann.