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Entscheidungen in Übersicht EÜ35 (RZ 2018, 36)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 36 Heft 1 und 2 v. 15.2.2018

§§ 252, 281 Abs 1 Z 5 StPO

Dass ein Zeuge zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.

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