§§ 199, 263 StPO
Diversionelles Vorgehen durch das Gericht ist auch hinsichtlich einer Tat zulässig, die Gegenstand einer Ausdehnung der Anklage ist.
Beisatz: Dies gilt auch im Fall gleichzeitiger urteilsmäßiger Erledigung der ursprünglich angeklagten Tat. (T1)