§ 126 Abs 1 Z 7, Abs 2 StGB
Für die Schadensberechnung ist nur der unmittelbar an der Sache selbst entstandene Schaden maßgebend, während ein mittelbarer Schaden nicht einzuberechnen ist.
E 17.5.2018, 12 Os 19/18p (RS0132077)
§ 126 Abs 1 Z 7, Abs 2 StGB
Für die Schadensberechnung ist nur der unmittelbar an der Sache selbst entstandene Schaden maßgebend, während ein mittelbarer Schaden nicht einzuberechnen ist.
E 17.5.2018, 12 Os 19/18p (RS0132077)