§ 34 Abs 1 Z 2 StGB, § 281 Abs 1 Z 11, § 14 StPO
Der Zweifelsgrundsatz gilt auch hinsichtlich der Feststellung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen. Kann das Gericht mangels Beweissubstrats nicht feststellen, ob alle gesetzlichen Merkmale eines Milderungsgrundes erfüllt sind, muss es von diesen ausgehen (§ 14 zweiter Halbsatz StPO).