§§ 263, 270 Abs 4, 271 Abs 1a StPO
Die Abfassung eines Protokollvermerks setzt die rechtskräftige Erledigung der gesamten Anklage mit Urteil voraus.
Beisatz: Davon umfasst ist auch die Aburteilung einer Tat, wegen der die Anklage ausgedehnt wurde (§ 263 StPO). (T1)