§ 34 Abs 1 Z 19 StGB
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB ist nur dann verwirklicht, wenn die Körperverletzung unmittelbare Folge der angeklagten Tat war.
Beisatz: Der Ausgleich für "Selbstjustiz" des Opfers wird solcherart nicht gewährt. (T1)