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Entscheidungen in Übersicht EÜ242 (RZ 2018, 289)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 289 Heft 12 v. 15.12.2018

§ 34 Abs 1 Z 19 StGB

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB ist nur dann verwirklicht, wenn die Körperverletzung unmittelbare Folge der angeklagten Tat war.

Beisatz: Der Ausgleich für "Selbstjustiz" des Opfers wird solcherart nicht gewährt. (T1)

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