§ 32 StGB
Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer "Einstiegsstrafe" als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.
E 19.6.2018, 11 Os 34/18m (RS0132072)