§ 22 Abs 1 und 2 VbVG
§ 270 Abs 1 und 2 StPO:
In Verbandsverantwortlichkeitssachen sind die Urteile gegen die natürliche Person und gegen den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung voneinander getrennt auszufertigen.
§ 22 Abs 1 und 2 VbVG
§ 270 Abs 1 und 2 StPO:
In Verbandsverantwortlichkeitssachen sind die Urteile gegen die natürliche Person und gegen den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung voneinander getrennt auszufertigen.