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Strafsachen § 22 Abs 1 und 2 VbVG; § 270 Abs 1 und 2 StPO (RZ 2017/1)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2017/1RZ 2017, 23 Heft 1 und 2 v. 15.2.2017

§ 22 Abs 1 und 2 VbVG

§ 270 Abs 1 und 2 StPO:

In Verbandsverantwortlichkeitssachen sind die Urteile gegen die natürliche Person und gegen den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung voneinander getrennt auszufertigen.

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