§§ 364 Abs 2, 364a ABGB:
Für den genehmigten Betrieb von Straßenbahnen liegt ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse vor, sodass Ansprüche nach § 364a ABGB selbst dann ausgeschlossen sind, wenn den Nachbarn im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt, auf ihre schutzwürdigen Interessen aber generell Rücksicht zu nehmen ist.