§ 201 Abs 1 Z 2 IO
Der Ausdruck "während des Insolvenzverfahrens" in § 201 Abs 1 Z 2 IO ist weit zu verstehen. Daher fallen auch unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Vermögensverzeichnis, das mit dem Eröffnungsantrag oder im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird, unter diese Bestimmung.