§ 201 Abs 1 Z 2 IO
Wenn der Schuldner sein Vermögen im Vermögensverzeichnis nicht offengelegt hat, so stellt dies eine relevante Pflichtverletzung nach § 201 Abs 1 Z 2 IO dar. Ob das Vermögen im konkreten Fall verwertbar war, ist nicht entscheidend.
E 30.8.2016, 8 Ob 82/16s (RS0131029)