§§ 170a Z 1, 195 f EO
§ 1500 ABGB:
Die in § 1500 ABGB normierten Grundsätze gelten auch für den Erwerb einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsfahren. Der gute Glaube des Überbieters geht nicht verloren, wenn er vor Erlag der Sicherheitsleistung vom außerbücherlichen Rechtserwerb eines Dritten in Kenntnis gesetzt wurde.