Art 138 Abs 1 B-VG (Kompetenzkonflikt):
Abgrenzung Verwaltungsrecht/Arbeitsrecht: Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren, dass das Berufungsverfahren für eine Universitätsprofessorenstelle mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.