§ 126 Abs 5 StPO:
Das in § 126 Abs 5 erster Satz StPO enthaltene Vorschlagsrecht gewährt dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen.
OGH 6.3.2017, 17 Os 19/16x
§ 126 Abs 5 StPO:
Das in § 126 Abs 5 erster Satz StPO enthaltene Vorschlagsrecht gewährt dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen.
OGH 6.3.2017, 17 Os 19/16x