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Entscheidungen in Übersicht EÜ168 (RZ 2017, 222)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 222 Heft 10 v. 15.10.2017

§ 270 Abs 2 Z 5, Abs 3 StPO

Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben.

Beisatz: Hier: Zulässige Ergänzung des Urteils um die für die Strafzumessung relevanten Erwägungen. (T1)

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