§ 270 Abs 2 Z 5, Abs 3 StPO
Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben.
Beisatz: Hier: Zulässige Ergänzung des Urteils um die für die Strafzumessung relevanten Erwägungen. (T1)