§ 271 Abs 2, 4, 5, 6 StPO
Das Recht der Beteiligten auf Wiedergabe des Inhalts einer Tonaufnahme nach § 271 Abs 6 erster Satz StPO bezieht sich nur auf die in Abs 4 und 5 leg cit genannten Aufnahmen von Diktaten des Vorsitzenden oder eines Sachverständigen, nicht aber auf technische Hilfsmittel des Schriftführers iSd Abs 2 zweiter Satz leg cit.