§§ 125 Z 1, 126, 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO
Gutachten iSd § 252 Abs 1 StPO sind nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sogenannte Privatgutachten sind nicht vom Gutachten von Sachverständigen betreffenden Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst.