§§ 64 Abs 1 Z 9 lit b, 278b Abs 2 StGB
Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.
E 21.3.2017, 11 Os 137/16f (RS0131306)