Art 56 AEUV Lissabon, Art 7 B-VG
Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung ist auf eine "unionsrechtliche Vergleichsperson" oder darauf abzustellen, ob der Inländer in einem Mitgliedstaat der Union zu jenen Dienstleistungen befugt wäre, die einem ausländischen Betreiber wegen der Berufung auf die Grundfreiheiten im Inland zu gewähren sind.