§ 20 LiegTeilG
Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.
E 23.2.2016, 5 Ob 63/15y (RS0130630)