§ 23 Abs 1a StPO
Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa – anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).