§ 32 Abs 1a StPO
Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen "Schöffengericht" und "großem
Seite 177
§ 32 Abs 1a StPO
Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen "Schöffengericht" und "großem
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