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Entscheidungen in Übersicht EÜ141 (RZ 2016, 178)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 178 Heft 7 und 8 v. 15.8.2016

§ 74 Abs 1 Z 4 StGB, § 302 StGB

Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn.

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