§ 43 Abs 2 AußStrG 2005
Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.
E 18.5.2016, 5 Ob 19/16d (RS0130838)
§ 43 Abs 2 AußStrG 2005
Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.
E 18.5.2016, 5 Ob 19/16d (RS0130838)