§ 12 Abs 1 WettbG
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Information sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.
E 16.6.2016, 16 Ok 6/16t (RS0130855)