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Entscheidungen in Übersicht EÜ243 (RZ 2016, 255)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 255 Heft 11 v. 15.11.2016

§ 43 Abs 2 AußStrG 2005, § 52 Abs 2 WEG 2002

Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.

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