§ 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB, § 106 Abs 1 StGB, § 107b Abs 1 StGB
Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS-Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB sein.