§ 39 GebAG, § 41 GebAG, § 363a StPO, § 363b Abs 1 StPO, § 363b Abs 2 StPO
Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen