§ 2 Abs 2 BTVG, § 2 Abs 4 BTVG
Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iSd § 2 Abs 4 BTVG ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) "Bauträger" im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.