§ 89c Abs 5 und 6 GOG; § 82 GBG; § 1 ERV:
Seit 1.10.2011 sind auch Kredit- und Finanzinstitute zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Bringt ein solches Institut ein Grundbuchsgesuch im Postweg ein und beseitigt trotz Aufforderung dieses Formgebrechen nicht, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.