§ 107a Abs 1 AußStrG; § 211 Abs 1 ABGB:
Lässt der Elternteil, in dessen Obsorge durch eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 181 Abs 2 ABGB eingegriffen wurde, die vierwöchige Frist nach § 107a Abs 1 AußStrG ungenutzt verstreichen, so ist sein später gestellter Antrag auf umgehende Rückführung des Kindes zurückzuweisen.