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Zivilsachen § 89c Abs 5 und 6 GOG; § 82 GBG; § 1 ERV (RZ 2015/5)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2015/5RZ 2015, 44 Heft 2 v. 15.2.2015

§ 89c Abs 5 und 6 GOG; § 82 GBG; § 1 ERV:

Seit 1.10.2011 sind auch Kredit- und Finanzinstitute zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Bringt ein solches Institut ein Grundbuchsgesuch im Postweg ein und beseitigt trotz Aufforderung dieses Formgebrechen nicht, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.

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