§ 31 StGB:
Die Anknüpfungspunkte des § 31 Abs 1 StGB orientieren sich an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe. Eine Bedachtnahme auf eine ausländische Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung und zu einem Fahrverbot ist daher nicht zulässig.