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Entscheidungen in Übersicht EÜ198 (RZ 2015, 270)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 270 Heft 12 v. 15.12.2015

§ 216 Abs 1 Z 2 EO

Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ BauO 1996) setzt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.

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