§ 43 Abs 1 ZPO, § 18 Abs 2 GGG, § 7 RATG
Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Er-
Seite 242
§ 43 Abs 1 ZPO, § 18 Abs 2 GGG, § 7 RATG
Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Er-
Seite 242