§ 382 ABGB, § 383 ABGB, § 1 Abs 1 Oö FischereiG, § 5 Abs 1 Oö FischereiG
Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG, umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.