§ 387 Abs 3 EO, § 8 Abs 2 JN
Hat in einem Fall des § 387 Abs 3 EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien (Beisatz ist hier nicht erforderlich) entschieden, dann ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs ein Kausalsenat des Oberlandesgerichts berufen. Dies gilt auch in auf das MSchG oder die GMVO gestützten Provisorialverfahren.