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Entscheidungen in Übersicht EÜ169 (RZ 2015, 241)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 241 Heft 11 v. 15.11.2015

§ 387 Abs 3 EO, § 8 Abs 2 JN

Hat in einem Fall des § 387 Abs 3 EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien (Beisatz ist hier nicht erforderlich) entschieden, dann ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs ein Kausalsenat des Oberlandesgerichts berufen. Dies gilt auch in auf das MSchG oder die GMVO gestützten Provisorialverfahren.

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