§ 104a Abs 1 AußStrG 2005
Voraussetzung für die Bestellung eines Kinderbeistands ist gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG ein gerichtsanhängiges Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren. Im Vorfeld und ohne ein solches Verfahren kommt die Bestellung eines Kinderbeistands auch "als vorläufige Maßnahme" von vornherein nicht in Betracht.